Zur früheren Rechtslage hat der VwGH ausgesprochen, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des SigG insbesondere unter Bedachtnahme auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 99/93/EG nur dahin verstanden werden kann, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271). Gemäß dem nunmehr geltenden § 4 Abs. 1 SVG iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.
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