JudikaturVwGH

Ra 2023/01/0236 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
21. Mai 2025

Der Magistrat ist gemäß § 105 Abs. 1 WStV 1968 einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß § 105 Abs. 2 leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz). Gemäß Art. 109 B-VG iVm § 107 WStV 1968 hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwN).