Entscheidet das VwG in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom VwG in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des VwG und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011).