Ra 2022/21/0173 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Urteil des EuGH vom 6.7.2023, C-663/21, in dem ausgesprochen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in jenen Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist, ändert nichts an dem aufrechten Bestand einer gegen den Fremden ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Nach der Rsp des EuGH ist nämlich eine Rechtskraftdurchbrechung aufgrund von nachträglich im Rahmen eines EuGH-Urteils festgestellter, aber ex tunc wirkender Unionsrechtswidrigkeit nur in besonderen Fällen geboten. Insbesondere kommt nach dieser Rsp eine Rechtskraftdurchbrechung nur dann in Betracht, wenn die betreffende Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089; EuGH 13.1.2004, C-453/00, EuGH 19.9.2006, C-392/04 und C-422/04). Fallbezogen kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft hinsichtlich der gegen den Revisionswerber erlassenen Rückkehrentscheidung somit schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht infolge einer Entscheidung eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist. Die gegen ihn mit Bescheid ergangene Rückkehrentscheidung hat der Fremde aber nicht einmal mittels Beschwerde an das VwG angefochten. Angesichts der weiterhin aufrechten Rückkehrentscheidung kann aber auch aus dem Urteil des EuGH vom 3.6.2021, C-546/19, nicht abgeleitet werden, dass es unionsrechtswidrig wäre, das gegen den Revisionswerber bestehende rechtskräftige Einreiseverbot mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht auf dessen Grundlage aufzuheben.