Ro 2022/21/0012 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde die Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklärt, stellt sich die Frage nach der Festsetzung einer (allenfalls verlängerten) Frist für die freiwillige Ausreise gar nicht mehr. Nach § 55 FrPolG 2005 knüpft die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nämlich an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an, setzt sie also voraus (VwGH 2.3.2021, Ra 2021/20/0156).