Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0045, mwN). Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen (siehe VwGH Ra 2017/22/0064, mwN; vgl. etwa zur Kontrolle von Rechtsanwaltsanwärtern VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098).
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