Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Hingegen ist ein Verschulden eines Kanzleiangestellten für sich allein nicht relevant und der Partei nicht zurechenbar. Entscheidend ist in einem solchen Fall ausschließlich, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft. Daher schließt auch ein weisungswidriges Verhalten von Kanzleiangestellten eine Wiedereinsetzung nicht aus, wenn dabei nicht den Rechtsanwalt selbst ein eigenes relevantes Verschulden trifft (Hinweis B vom 29. Juli 2004, 2004/16/0058 ua.).
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