Ra 2022/17/0085 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179).
