JudikaturVwGH

Ra 2022/16/0101 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2025

Für die Beantwortung der Frage, welche durch den Erwerber erbrachten Leistungen Teil der Gegenleistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 sind, kommt es nicht auf den "Typus" des jeweiligen "Bauherrenmodells" an, sondern ausschließlich auf das Vorhandensein eines inneren Zusammenhanges mit dem Grundstückserwerb.

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