Ra 2022/16/0092 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Behörde darf das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse iSd § 26 Abs. 3 GGG 1984 auch dann prüfen, wenn die Partei eingangs der Eingabe alle für die Ermittlung der - von ihr als Wert des einzutragenden Rechts gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG 1984 angesehenen - Gegenleistung gemäß § 26 Abs. 3 GGG 1984 notwendigen Angaben gemacht und diese durch geeignete Unterlagen entsprechend belegt hat. Ein solches Vorgehen der Behörde widerspricht nicht den Vorgaben der GGV 2014, die in § 2 Abs. 2 gerade vorsieht, dass die Partei bei (Verdacht auf) Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden kann.