Die Familienbeihilfe soll den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. etwa VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, mwN, sowie IA 386/A BlgNR 26. GP 3). Im Familienbeihilfenrecht ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN), während im Unterhaltsvorschussrecht grundsätzlich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch (vgl. § 1 UVG) im konkreten Einzelfall abgestellt wird (vgl. etwa OGH 23.2.1999, 1 Ob 352/98s).
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