Es ist nicht ableitbar, dass ein Zuteilungsbescheid (betreffend die Zuteilung von Müllbehältern), der die Verpflichtung nicht pro Grundstück, sondern pro "Haus" ausspricht, deswegen unwirksam (absolut nichtig) wäre. Mangels entgegenstehender Regelungen kann die Zuteilung auch an einzelne Miteigentümer (vgl. zu deren Solidarhaftung für Abgabenschulden § 26 Abs. 2 NÖ AWG 1992) des Grundstücks gesondert ergehen. Eine solche Vorgangsweise wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn sich auf dem betreffenden Grundstück mehrere getrennte, von unterschiedlichen Miteigentümern genutzte Wohneinheiten (Wohnungseigentum an einem bestimmten Haus) befinden. Die Zuteilung der Müllbehälter (insoweit auch allenfalls in unterschiedlicher Größe oder unterschiedlicher Anzahl) mittels gesonderter Bescheide erweist sich somit weder als rechtswidrig noch als unwirksam. Es ist für die Wirksamkeit des Zuteilungsbescheides auch nicht notwendig, im Bescheid das betroffene Grundstück mit seiner Grundstücksnummer zu bezeichnen. Die Bescheide sind an den (die) jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft zu adressieren; in Fällen, in denen gesonderte Zuteilungsbescheide hinsichtlich mehrerer auf demselben Grundstück vorhandener Wohneinheiten erlassen werden, wird es zur Konkretisierung des Inhalts der Zuteilung der Müllbehälter zweckmäßig sein, die Anschrift der jeweiligen Wohneinheit anzugeben.