Ra 2022/13/0070 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist; die Steuerverwaltung darf als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben (vgl. z.B. EuGH 12.10.2017, Lombard Ingatlan Lizing, C-404/16, Rn. 26). Zu beachten ist dabei auch der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden muss (vgl. z.B. EuGH 23.11.2017, Di Maura, C-246/16, Rn. 23).