Nach Kapitel 3 Z 2 des Anhanges 3 Recycling-BaustoffV 2015 kann die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (z.B. Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen mittels Beprobung durch Einzelproben (z.B. Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden. Normiert wird in diesem Zusammenhang u.a, dass die Probenahme über die geplante Frästiefe zu erfolgen hat. Daraus ist abzuleiten, dass ein Nachweis im Sinne des § 10 Recycling-BaustoffV 2015 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 Recycling-BaustoffV 2015 durch diese Untersuchungsmethode nur dann vorliegt, wenn die tatsächliche Frästiefe der geplanten und damit beprobten entspricht.
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