Ra 2022/12/0056 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus dem in § 4 KrPflG 1961 und § 5 KrPflG 1961 geprägten Berufsbild des Krankenpflegefachdienstes (zum in fachlicher Hinsicht gleichbleibenden Umfang der als anspruchsbegründend in Betracht kommenden Verwendungen auch nach Erlassung des GuKG 1997, VwGH 25.2.2004, 2003/12/0084) folgt, dass sich die Tätigkeit auf die Krankenpflege - sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion - beziehen muss und dass Voraussetzung der einschlägigen Verwendung die Erbringung von Leistungen ist, die "zumindest in überwiegendem Maße dem Krankenpflegefachdienst zuzuordnen" sind (VwGH 21.4.1986, 85/12/0086; 27.11.1989, 88/12/0217; 9.7.1991, 90/12/0149).