War davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Bundesgebiet im Rahmen des Transitverkehrs durchquert hat und dabei in Österreich eine Ladung aufgenommen wurde, wobei er an der Ladetätigkeit nicht beteiligt war, sondern den LKW lediglich lenkte und auch sonst keine Tätigkeiten in Österreich ausführte, ist nicht zu erkennen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen des Transitverkehrs eine hinreichende Verbindung zum Bundesgebiet aufgewiesen hat. Die gegenständliche Arbeitsleistung in Österreich wurde im Rahmen des Transitverkehrs erbracht und war von geringem Umfang und kurzer Dauer, weswegen gemäß § 1 Abs. 5 Z 7 LSD-BG 2016 dieses Bundesgesetz keine Anwendung fand.
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