Nach den Gesetzesmaterialien liegt dem Begriff der Entsendung nach § 1 Abs. 5 LSD-BG 2016 der Entsendebegriff des Art. 1 Abs. 3 lit. a und b Entsenderichtlinie zu Grunde (RV 1111 BlgNR XXV. GP, 4). Es kann daher nicht angenommen werden, dass der österreichische Gesetzgeber den Anwendungsbereich des LSD-BG 2016, soweit dieses an die Entsendung von Arbeitnehmern aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich anknüpft, abweichend vom Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie abgrenzen wollte. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 5 Z 7 LSD-BG 2016 ist daher - in unionsrechtkonformer Auslegung - so zu verstehen, dass (nur) jene Tätigkeiten als mobiler Arbeitnehmer im Transportbereich vom Anwendungsbereich des LSD-BG 2016 ausgenommen sind, welche auch keine Entsendung nach der Entsenderichtlinie darstellen.