Der Ausdruck "Wohnort" nach Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein für den "Wohnort" in diesem Sinn nicht konstitutiv. Selbst der Umstand, dass ein Betroffener über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, führt nicht unbedingt dazu, dass er dort im Sinn von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 wohnt (vgl. EuGH 5.6.2014, I/Health Service Executive, C-255/13, Rn. 43ff). Auch den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 ist keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen.
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