Ro 2022/08/0017 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch in einem Fall, in dem die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes unter sechs Monaten liegt, muss nach Ablauf von sechs Monaten bzw. nach Ende des Semesters ein Erfolgsnachweis gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 (im Umfang einer aliquot an die Bezugsdauer angepassten Stunden- bzw. ECTS-Punktezahl) erbracht werden; konnten während der kürzeren, ein Semester unterschreitenden Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes keine Prüfungen abgelegt werden, ist stattdessen zumindest ein entsprechender Studienfortschritt zu bescheinigen. Die Nichterbringung des Erfolgsnachweises hätte zur Folge, dass ein weiterer Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfrist ausgeschlossen wäre.