Absatz 4 erster Satz des die Auflösung einer Wassergenossenschaft regelnden § 83 WRG 1959 normiert, dass die Wasserrechtsbehörde für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, einen Liquidator zu bestellen hat, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Die Bestellung eines Liquidators hat somit (lediglich) in jenen Fällen zu erfolgen, in denen keine entsprechende Vorsorge durch die Genossenschaft getroffen worden ist. Besondere Vorgaben oder Einschränkungen hinsichtlich der "entsprechenden Vorsorge", die von der Wassergenossenschaft getroffen werden kann, finden sich in der in Rede stehenden Bestimmung nicht. Auch die Erläuternden Bemerkungen (1152 der Beilagen XVII. GP) zur WRGNov 1990 zur Bestimmung des § 83 Abs. 5 WRG 1959 (nunmehr § 83 Abs. 4 WRG 1959) führen lediglich aus, dass die Liquidation von Wassergenossenschaften nun genauer als bisher ähnlich dem Vereinsrecht geregelt wird. Ob eine Wassergenossenschaft eine entsprechende Vorsorge iSd. § 83 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 getroffen hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen.
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