Während § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 auf den einmaligen Fall einer Insolvenz Bezug nimmt, geht es in der Z 2 darum, dass über das Vermögen des Berufswerbers bereits zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist. Dementsprechend verlangt die Z 2 für das Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse", dass sämtliche den Sanierungsverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind. Dies stellt gegenüber der Z 1 schon insofern eine strengere Vorgabe dar, als die - auf den Fall einer einmaligen Insolvenz Bezug nehmende - Z 1 für das Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" lediglich verlangt, dass das Insolvenzverfahren durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20 % oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.
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