JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0065 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2025

Nach § 12 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz stellen Verstöße gegen die - im jeweiligen Versorgungsbereich anzuwendende - Wasserleitungsordnung Verwaltungsübertretungen dar; so insbesondere nach der Z 3 die nicht rechtzeitige Erstattung von Anzeigen nach der Wasserleitungsordnung und nach der Z 5 die Unterlassung der Herstellung, Erhaltung oder Behebung festgestellter Mängel der Hausleitung gemäß der Wasserleitungsordnung. Nach der Z 9 ist zu bestrafen, wer den in der Wasserleitungsordnung festgesetzten "sonstigen Verpflichtungen" nicht nachkommt. Mit der Z 9 werden somit Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Wasserleitungsordnung erfasst, die nicht bereits nach den anderen Bestimmungen - insbesondere Z 3 und Z 5 - mit Strafe bedroht sind. In § 12 Abs. 2 lit. a bis c NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz sind für die genannten Übertretungen Geldstrafen (bzw. in § 12 Abs. 3 lit. a bis c NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz Ersatzfreiheitsstrafen) in unterschiedlicher Höhe vorgesehen. Welches Verhalten konkret geboten oder verboten ist, ergibt sich nicht bereits aus § 12 Abs. 1 Z 3, Z 5 und Z 9 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz, sondern erst aus der - jeweils anzuwendenden - Wasserleitungsordnung, auf die verwiesen wird. Es liegen daher Blankettstrafnormen vor (VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103). Zur Bestimmung und Abgrenzung der Straftatbestände bedarf es somit einer Auseinandersetzung mit den Verpflichtungen nach der - im jeweiligen Versorgungsbereich anzuwendenden - Wasserleitungsordnung.

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