Ra 2023/02/0200 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei E-Scootern mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960, auf welche die Bestimmungen des § 88b StVO 1960 anwendbar sind (insbesondere die Verbotsnorm von Abs. 1 erster Satz leg. cit. und die Ausnahmebestimmungen in Abs. 1 zweiter und dritter Satz leg. cit. sowie Verhaltensvorschriften in Abs. 2 leg. cit) (VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043).