Rückverweise
Bei dem Erfordernis, wonach gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, handelt es sich um eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels "entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung" ermöglichen soll (VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212). Grundsätzlich obliegt es daher dem jeweiligen Antragsteller, ein den entsprechenden Anforderungen genügendes Lichtbild vorzulegen.