Ra 2021/21/0116 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der "Vollstreckung" einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079 - im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz war noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden; VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).