Ra 2021/21/0116 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL), wird mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 im nationalen Recht abgebildet (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Die Aufrechterhaltung einer Schubhaft nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz setzt zunächst (nur) voraus, dass sich der Fremde "aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Rückführungs-RL zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet". Damit werden alle Fälle der Haft während eines anhängigen Rückkehrverfahrens nach Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL erfasst, nämlich, "um" iSd genannten Richtlinienbestimmung "deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen" (vgl. damit übereinstimmend auch Punkt 16 der Präambel zur Rückführungs-RL). Damit im Einklang steht die innerstaatliche Norm des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005, wonach die Schubhaft zur notwendigen Sicherung des Verfahrens zur Erlassung (insbesondere) einer Rückkehrentscheidung oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden darf (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).