E3754/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes , das entgegen den Angaben in der Beschwerde am 3. Oktober 2023 zugestellt wurde (vgl §21 Abs8 BVwGG).
Eine auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
Die sechswöchige Beschwerdefrist ist somit am 14. November 2023 abgelaufen (§35 Abs2 VfGG iVm §125 Abs2 ZPO). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ändert daran die am 19. Oktober 2023 erfolgte Zustellung einer Übersetzung des Spruches des Erkenntnisses nichts: Gemäß §12 Abs1 BFA VG begründet eine unrichtige Übersetzung des Spruches lediglich ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleiches gilt für das Fehlen einer solchen Übersetzung (vgl VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0393, Rz 91).
Die erst am 30. November 2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.