JudikaturVwGH

Ra 2021/16/0035 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2021

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 6.6.2019, Ra 2019/16/0106, mwN). Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen genügt dem ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im besagten Sinn (VwGH 21.2.2020, Ra 2019/16/0221, mwN).

Rückverweise