Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN). Es ist grundsätzlich immer auch Aufgabe des BVwG, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben sei. Von dieser Verpflichtung wäre das BVwG auch dann nicht entbunden, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verfahren eine persönliche Einvernahme durchgeführt hätte (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, mwN).
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