JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0139 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2022

Aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleitete Folgewirkungen können für Fallkonstellationen nicht gelten, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen spezielle Anordnungen getroffen haben (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062, mwN). § 205 Abs. 1 BAO enthält eine derartige spezielle Anordnung, wenn eine Verzinsung auch für den Fall der Aufhebung von Abgabenbescheiden vorgesehen wird.

Rückverweise