Ra 2021/13/0139 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es entspricht der Ansicht der Literatur, dass insbesondere auch eine Aufhebung einer Entscheidung durch den VwGH zu einer zinsenrelevanten Nachforderung oder Gutschrift führen kann (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 205 Tz 8, mwN; vgl. auch - zur Ansicht der Verwaltung - AÖF Nr. 226/2001, Punkt 4). Der VwGH schließt sich dieser Ansicht schon deswegen an, weil § 205 Abs. 1 BAO insbesondere auch die Verzinsung von Differenzbeträgen aus der Aufhebung von Abgabenbescheiden vorsieht, ohne insoweit eine bloß kassatorische Aufhebung auszuschließen.