Ra 2021/13/0137 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Außerhalb des Anwendungsbereichs der GRC stellt das Unterbleiben einer gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch kein absoluter und führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn der Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein konnte (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0050). (Hier: Eine Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK ist im Revisionsfall, in dem weder "civil rights" noch strafrechtliche Anklagen, sondern öffentliche Abgaben betroffen sind, nicht gegeben - vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN; vgl. zur Haftungsinanspruchnahme VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 29.6.1999, 99/14/0128)