Ra 2021/13/0137 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Festsetzung einer Vergnügungssteuer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, weil es an einem hinreichenden Bezug zum Unionsrecht - wie etwa im Fall der Umsatzsteuer - fehlt (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/17/0610; 9.9.2013, 2013/17/0217). Maßnahmen (wie auch die Vergnügungssteuer), deren einzige Wirkung es ist, (diskriminierungsfrei) zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, werden von Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) nicht erfasst (vgl. EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary u.a., C-98/14, Rn. 36; 22.11.2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, C-625/17, Rn. 32; EuGH 3.3.2020, Vodafone Magyarorszag, C-75/18, Rn. 42). Damit ist die Anwendbarkeit der GRC auch für Haftungsverfahren betreffend derartige Abgaben zu verneinen.