Ra 2021/13/0121 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Steuerfreiheit kann nur für Zulagen zustehen, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen in einem angemessenen Ausmaß gewährt werden. Eine Ausnahme davon sieht § 68 Abs. 7 EStG 1988 für drei Fälle, wie etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Die während des Urlaubes ausbezahlten Zulagen werden aufgrund von § 6 UrlaubsG 1976 gezahlt, aber nicht für tatsächlich geleistete Arbeiten, die eine erhebliche Verschmutzung, außerordentliche Erschwernis oder bestimmte Gefährdung bewirken, gewährt. In § 68 Abs. 7 EStG 1988 findet sich keine entsprechende Ausnahme für das Urlaubsentgelt.