Dem Finanzamt - als Partei des Beschwerdeverfahrens (§ 265 Abs. 5 BAO) - wurde das angefochtene Erkenntnis am 8. Juni 2021 zugestellt, womit das angefochtene Erkenntnis wirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058). Das in einem am 9. Juni 2021 eingebrachten Schriftsatz erstattete Vorbringen des Steuerpflichtigen war daher vom BFG nicht zu berücksichtigen; der Geltendmachung in der Revision steht - soweit es den Sachverhalt betrifft - damit das Neuerungsverbot entgegen (§ 41 VwGG).
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