Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit dem die Ferienwohnungsabgabe (damals Fremdenverkehrsabgabe auf Ferienwohnungen) eingeführt wurde, soll die Abgabe ein Äquivalent für den vom Eigentümer der Ferienwohnung in Anspruch genommenen Fremdenverkehrsnutzen sein (vgl. ErlRV zu EZ 928/1, Beilage 77, 11. GP, 5). Voraussetzung für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist daher, dass diese vom Eigentümer, seiner Familie oder seinen Freunden auch tatsächlich genutzt wird. Steht eine Ferienwohnung das ganze Jahr hindurch leer oder wird sie nur für Zwecke genutzt, für die Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, liegt eine Ferienwohnung nicht vor (siehe auch VfGH 9.10.2000, G 86/00, zu den Unterschieden zwischen einer Fremdenverkehrsabgabe und einer Zweitwohnsitzabgabe, die unabhängig von einer Nutzung erhoben werden kann).
Rückverweise