Eine Ferienwohnung (§ 9a Abs. 2 Stmk NFWAG 1980) liegt grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient (vgl. auch zur im Wesentlichen vergleichbaren Definition der Ferienwohnung im Krnt Orts- und NächtigungstaxenG 1970 VwGH 16.3.2016, 2013/17/0440).
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