Nach § 32b WRG 1959 sind Indirekteinleitungen grundsätzlich bewilligungsfrei (vgl. VwGH 26.2.1998, 98/07/0003). Allerdings bestimmt die auf der Grundlage des § 32b Abs. 5 WRG 1959 erlassene IEV 1998 jene Indirekteinleitungen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung (im Anzeigeverfahren nach § 114 WRG 1959) bedürfen. Dabei knüpft die Bewilligungspflicht - differenziert nach öffentlichen oder privaten Kanalisationen - an Typus und Menge des Abwassers im Verhältnis zur Vorfluterkläranlage an.
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