Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. zu § 71 AVG etwa VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 33 VwGVG etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0096).
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