Ra 2021/05/0047 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hat von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Dabei liegt der Zweck der Mitteilung der Beschwerde in der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu sehen (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0075).