JudikaturVwGH

Ra 2021/04/0190 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2021

Auch den VwG ist durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG 2014) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges VwG sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGVG 2014 weiterzuleiten (siehe zum Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des § 6 AVG etwa VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Beschwerden an die VwG sind aber "jedenfalls" dann wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn die Unzuständigkeit des VwG zweifelhaft und nicht offenkundig ist (vgl. VwGH 18.2.2005, Ko 2015/03/0001).