Ra 2021/04/0120 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Bieter kann gegen das Ausscheiden seines Angebotes nicht Gründe geltend machen, die sich ausschließlich gegen die Fortführung des Vergabeverfahrens an sich richten, ohne dass diese Gründe für sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen. Dies widerspricht auch nicht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, zumal dem betreffenden Bieter weder die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung noch die Geltendmachung sämtlicher Gründe, aus denen sich allein die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung ergeben kann, verwehrt ist (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, mwN).