Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Art. 77 und 79 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH in den Urteilen vom 12. Jänner 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, dahingehend auszulegen,
1. dass die innerstaatlich vorgesehene Möglichkeit der Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO auf Grund der bereits zuvor erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 79 DSGVO in derselben Rechtssache und des Umstands der Anhängigkeit dieses Rechtsbehelfs bei Gericht eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe (im Sinn der genannten Rechtsprechung des EuGH) darstellt,
und falls die erste Frage verneint wird,
2. dass die innerstaatlich vorgesehene Möglichkeit der Zurückweisung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO auf Grund des Umstandes, dass in dem zur selben Rechtssache anhängig gemachten Verfahren über den gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO bereits eine (wenn auch noch nicht rechtskräftige) inhaltliche Entscheidung ergangen ist, eine zulässige Modalität zur Regelung des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe (im Sinn der genannten Rechtsprechung des EuGH) darstellt?
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