Die Beschreibung der Leistungspositionen kann ausnahmsweise durch die Angabe eines Leitprodukts erfolgen, wobei dieses stets mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen sein muss. In Fällen, in denen sich eine solche marken-, typen- oder herkunftsbezogene Angabe als zulässig erweist und ein Leitprodukt in den Ausschreibungsunterlagen genannt wird, bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er ein - diesem Leitprodukt entsprechendes - Angebot als ausschreibungskonform erachtet. Dies ist (jedenfalls im Zweifel) auch der Auslegung der Ausschreibung zu Grunde zu legen.