Erfolgt keine weitere Konkretisierung der Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (vgl. zur Rechtslage in Tirol etwa § 46a Abs. 13 Tir JagdG 2004 und § 10 Tir JagdGDV 06te 2015), so hat im Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen zur Beurteilung, ob und wann "Rotwildsicherheit" vorliegt, durch die Behörde bzw. das VwG (regelmäßig auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu erfolgen (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2022/03/0018, Rn 35; zur Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Rotwildsicherheit nach § 50 Abs. 7 Stmk JagdG 1986 vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, Rn 19).