Das BVwG hat (zusammengefasst) dargelegt, dass einer hinreichenden und missverständnisfreien Kommunikation von Piloten (sei es mit dem Tower oder etwa dem Kopiloten) im Luftverkehr große Bedeutung zukommt, führten allfällige Missverständnisse doch zu gravierenden, kaum mehr rückgängig zu machenden Folgen und damit zu gravierenden Nachteilen für die Sicherheit des Luftverkehrs. Wenn es vor diesem Hintergrund den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für erforderlich angesehen hat, um der Gefahr des Einsatzes von nicht ausreichend sprachkundigen Piloten - samt den damit verbundenen negativen Konsequenzen für die Sicherheit der Luftfahrt - zu begegnen, kann diese (entgegen der Revision auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr gestützte) Abwägungsentscheidung nicht als unschlüssig beurteilt werden. Eine - iS von VwGH Ra 2014/03/0028 unzulässige - "automatische" Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das BVwG damit gerade nicht vorgenommen.
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