Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß (u.a.) dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 - dazu gehört auch die Schubhaft - kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Es gibt aber keinen Grund, diese Regelung nur auf Schubhaftbeschwerden und nicht auch auf gegen die Modalitäten ihrer Vollziehung gerichtete Beschwerden zu beziehen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0335 und VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005).
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