Ra 2020/21/0349 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG vertrat die Auffassung, die spanischen Behörden hätten bei der Frage der Entziehung des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Spanien zu entscheiden. Das trifft zwar zu (siehe EuGH 16.1.2018, E, C-240/17; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236), doch ändert das nichts daran, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich "schengenweiten" Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im "Schengenraum" bestehen, eingegriffen wird (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Angesichts der dem Fremden zur Last liegenden Straftaten und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit kann es zwar nicht zweifelhaft sein, dass gegen ihn die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach zulässig ist. Das VwG ließ aber in Verkennung der Rechtslage offen, warum ungeachtet seiner starken Bindungen zu Spanien ein - nach österreichischer Rechtslage grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes (§ 60 FrPolG 2005 lässt die Aufhebung eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht zu) - Fernbleiben vom gesamten "Schengenraum" und damit potentiell eine lebenslange Trennung von seinen Familienangehörigen auch bei einem allfälligen langjährigen Wohlverhalten und daraus zu erschließender Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244).