Ra 2020/16/0118 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sache des Verfahrens war die Vorschreibung von Baukostenteilbeiträgen (Müllkostenbeiträgen) anlässlich des Um- und Ausbaus (Zubaus) eines Gästehauses. Das LVwG hatte somit über die Vorschreibung dieser Beiträge zu entscheiden. War der Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Beiträge im Zeitpunkt der Entscheidung durch das LVwG bereits entstanden - wenn auch erst nach Erlassung der vor dem LVwG angefochtenen Bescheide -, wäre das LVwG - unter Heranziehung jener Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind und zwar unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage (wenn überhaupt) die Abgabenbehörde die Festsetzung ursprünglich (oder in der Beschwerdevorentscheidung) gestützt hat (vgl. dazu VwGH 22.11.1999, 98/17/0351) - verpflichtet gewesen, inhaltlich darüber abzusprechen.