Ra 2020/16/0118 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hat grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136, mwN). Bei der Festsetzung von Abgaben sind - nach dem allgemeinen Prinzip der Zeitbezogenheit der Abgaben - die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).